§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vogtländischer Jagdgebrauchshunde-Verein e.V.“ Er ist in das Vereinsregister der Stadt Plauen eingetragen. Sitz ist Plauen.

§ 2 - Verbandsgerichtsbarkeit

Der Verein ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. und erkennt für sich und seine Mitglieder dessen Satzung, Verbandgerichtsordnung sowie Disziplinarordnung an.

§ 3 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Jagdhundeführer im vogtländischen Raum. Der Verein fördert die Ausbildung, die Prüfung und die Erhaltung der Leistungen unserer Jagdgebrauchshunde. Dabei fühlt er sich der weidgerechten Jagd und der Pflege des jagdlichen Brauchtums verpflichtet.

§ 4 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Gewerbsmäßige Hundzucht und gewerbsmäßiger Hundehandel mit Hunden sind ausgeschlossen.

§ 5 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 - Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit sowie Ehrenmitglieder. Über einen mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang vom Vorstand bestätigt und damit wirksam. Für das laufende Geschäftsjahr besteht jedoch Beitragspflicht. Verstößt ein Mitglied grob gegen Vereinsinteressen, kann durch den Vorstand der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss ist zu begründen. Die Begründung ist dem auszuschließenden Mitglied mit eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist der Beschluss zu veröffentlichen. Das Recht der Berufung steht dem ausgeschlossenen Mitglied zu. Sie hat innerhalb vier Wochen zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand

§ 9 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden dem
  • 2. Vorsitzenden dem
  • Schatzmeister dem
  • Schriftführer und
  • drei Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand geleitet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer jeweils einzeln vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 10 - Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren ihren Vorstand und zwei Kassenprüfer. Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung. Sie unterbreitet Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Jagdjahres, findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder unter Angaben der Gründe einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies fordern.
Der Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung legt den Beitrag fest. Alle Beschlüsse müssen unter Beachtung der Satzung des Jagdgebrauchshundverbandes erfolgen.

§ 11 - Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 - Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aus- gaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 - Ehrenmitglieder – Auszeichnungen

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können verdienstvolle Mitglieder zu Auszeichnungen vorschlagen. Langjährige und verdienstvolle Mitglieder werden in angemessener Form gewürdigt.

  • Ehrenmitglied (vom Beitrag befreit)
  • 10-jährige Vereinszugehörigkeit
  • 20-jährige Vereinszugehörigkeit

§ 14 - Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind zu Beginn des Kalenderjahres, das heißt am 01.01. fällig und beim Schatzmeister einzuzahlen. Mitglieder, die länger als sechs Monate mit der Zahlung in Verzug geraten, werden durch den Vorstand im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft geprüft.

§ 15 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Die Abstimmung hat offen zu erfolgen, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Landratsamt Plauen, Untere Jagdbehörde zu gemeinnützigen Zwecken.

 

Oberlosa , den 12. März 2004